Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO
Im Datenschutzrecht gilt der sogenannte Direkterhebungsgrundsatz. Dieser besagt, dass prinzipiell personenbezogene Daten direkt vom Betroffenen selbst und nicht über Dritte erhoben werden sollen. Lediglich ausnahmsweise kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. Zweck des Direkterhebungsgrundsatzes ist es, für den Betroffenen größtmögliche Transparenz darüber herzustellen, wer welche seiner Daten zu welchem Zweck erhebt. Ferner soll die personenbezogene Datenerhebung offen und nicht „hinter dem Rücken“ des Betroffenen erfolgen. Zwar existiert der Begriff Direkterhebungsgrundsatz so nicht in der DSGVO, jedoch ist dieser aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO abzuleiten.
Ohne die Mitwirkung des Betroffenen dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
- der Betroffene in die Dritterhebung eingewilligt hat,
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt (Achtung! Bei Rechtsvorschriften muss es sich nicht zwingend um Gesetze im formalen Sinne handeln, es genügen auch Verordnungen, Satzungen, Betriebsvereinbarungen, etc.),
- es der Geschäftszweck bei anderen Personen oder Verantwortlichen erforderlich macht,
- die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
- und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie das Abwägungserfordernis unterstreichen den Einzelfallcharakter und somit die Tatsache, dass es sich beim Abweichen vom Direkterhebungsgrundsatz stets nur um Ausnahmen, nicht aber um Regelfälle handeln darf. Das Vorliegen des im konkreten Fall relevanten Ausnahmetatbestandes sowie die ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind von dem Verantwortlichen zu dokumentieren. Ihm obliegt im Streitfalle die diesbezügliche Beweislast! Eine etwaige Einwilligung des Betroffenen muss allen Anforderungen des Art. 7 DSGVO genügen, sofern nicht spezielle Regelungen hierzu bestehen. Bezüglich der möglicherweise entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gilt das oben Gesagte. Für das Bestehen solcher Interessen dürfen keine Anhaltspunkte bestehen. Dies bedeutet, dass es auf einen Nachweis der entgegenstehenden Interessen nicht ankommt. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihr Bestehen genügt.
Bezüglich der Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Art. 9 DSGVO auch hier zu beachten. Ferner wird man hier wegen des besonders hohen Schutzbedürfnisses regelmäßig von einem überwiegenden entgegenstehenden Interesse des Betroffenen ausgehen können. Soll dies im Einzelfall dennoch widerlegt werden, sind entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen.
Ergänzt wird der Direkterhebungsgrundsatz durch die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber dem Betroffenen gem. Art. 14 DSGVO.