Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO/Art. 7 DSGVO
Die Einwilligung des Betroffenen ist die stärkste Manifestation der informationellen Selbstbestimmung. Hier erklärt der Betroffene selbst sein Einverständnis zu einem bestimmten Verfahren oder Vorgehen. Als Erlaubnistatbestand durchbricht die formgerechte Einwilligung das im Datenschutz verankerte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Einwilligung des Betroffenen ist im Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO als Erlaubnistatbestand normiert und für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO. An die Einwilligung sind hohe Anforderungen geknüpft, welche der Verantwortliche erfüllen muss.
Ferner sollte in der Praxis beachtet werden, dass Einwilligungen, anders als Genehmigungen, immer bereits im Vorfeld des Tätigwerdens vorliegen müssen. Das Einverständnis muss durch den Betroffenen somit im vollen Umfang erklärt sein, bevor die Verarbeitung seiner Daten überhaupt beginnt. Eine nachträgliche Legitimation wäre hier nicht ausreichend!
1. Freiwilligkeit
Gemäß Art. 7 DSGVO, welcher die Bedingungen für die Einwilligung vorgibt, muss die Einwilligung des Betroffenen auf dessen freier Entscheidung beruhen. Dies setzt voraus, dass
- der Betroffene im konkreten Fall über eine hinreichende Einsichtsfähigkeit verfügt. Auf die Geschäftsfähigkeit i. S. d. BGB kommt es hingegen nicht an.
- die Entscheidung frei von Zwängen physischer wie auch psychischer Natur getroffen wurde. Insbesondere bei der Erfüllung von Grundbedürfnissen und am Arbeitsplatz ist die Freiwilligkeit regelmäßig in Frage zu stellen. Hier muss ggf. der Verantwortliche beweisen, dass der Betroffene die Zustimmung hätte verweigern können, ohne dass dies zu nachteiligen Folgen für ihn geführt hätte, was sich in der Praxis, insbesondere am Arbeitsplatz, häufig als sehr schwierig darstellt.
2. Informiertheit
Es gelten die Prinzipien der so genannten „informierten Einwilligung“, Art. 7 DSGVO. Demnach ist von dem Betroffenen nicht nur eine allen ggf. gegebenen Formvorschriften entsprechende Einwilligung einzuholen. Vielmehr muss dieser darüber hinaus über den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinweisen. Dieser Hinweis wird i. d. R. durch den Verantwortlichen vorgenommen. Die entsprechende Information ist für den Betroffenen erforderlich, um die Tragweite seiner Einwilligung ermessen zu können. Ohne sie könnte der Betroffene nicht wirksam einwilligen, da er die Reichweite der bei ihm eintretenden Persönlichkeitsrechtbeschränkungen nicht abschätzen könnte. Darüber hinaus muss die Information hinreichend konkret sein, um die soeben geschilderten Ziele erreichen zu können, was in der Praxis häufig problematisch ist. Zu allgemein gehaltene Klausel, wie z. B. „Hiermit stimme ich der Übermittlung meiner personenbezogenen Daten an unsere Partnerunternehmen zum Zwecke der Übersendung interessanter Informationen zu“, genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht!
3. Form
Ferner gilt es, die gesetzlichen Formvorschriften unbedingt zu beachten. Auf ihre strikte Einhaltung legen auch die Aufsichtsbehörden besonderen Wert. Erfolgt zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um die Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache verfasst sein, so dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Zudem muss die Einwilligung dann einen Widerruf beinhalten und es ist darauf zu achten, dass Einwilligungen nicht gegen das Kopplungsverbot verstoßen, d. h.: Ein Vertrag darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass in eine Verarbeitung eingewilligt werden muss (Freiwilligkeitsgrundsatz der Einwilligung).