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Wissenswertes

Lexikon

Ermessen / Ermessensentscheidungen

Häufig fordern Datenschutzvorschriften vom Verantwortlichen eine Abwägung von sich gegenüberstehenden Interessen. Lediglich als ein besonders prominentes Beispiel sei hier der Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interesse) genannt, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener berechtigter Interessen zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder einem Dritten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Es gilt damit zunächst, die Interessen der Betroffenen am Ausschluss und jene des Verantwortlichen an der Durchführung der konkreten Maßnahme festzustellen und zu dokumentieren. Im Beispiel kämen ergänzend noch die Fragen nach der Schutzwürdigkeit des Ausschluss- und der Berechtigung des Durchführungsinteresses hinzu. Sind die Interessen festgestellt und dokumentiert (!), müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Dieser Schritt eröffnet zugunsten des Verantwortlichen regelmäßig einen Ermessensspielraum, da spätestens die Gewichtung der Interessen und die Abwägung einen sehr stark subjektiven Charakter haben. Selbstverständlich ist der Ermessensspielraum nicht uneingeschränkt weit gefasst, er findet vielmehr dort seine Grenzen, wo eine Entscheidung nach dem Empfinden eines objektiven Dritten für einen der Beteiligten nicht mehr hinnehmbar ist. Insbesondere gilt dies dann, wenn hierdurch in den Kernbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde. Aufsichtsbehörden und Gerichte haben somit die Befugnis, eine Ermessensentscheidung zu überprüfen. Allerdings endet diese Befugnis dort, wo eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen wurde. Hat sich der Beurteilende im Rahmen des Ermessensspielraums bewegt und auch sonst keinen Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensausfall) begangen, muss die Entscheidung akzeptiert werden.

Folgende Ermessensfehler sind möglich und sollten vermieden werden:

  • Nichtgebrauch des Ermessens (Ermessensausfall),
  • Ermessensüberschreitung und
  • Ermessensfehlgebrauch.