Urteil des EuGH zur Anwendbarkeit des § 26 BDSG mit möglicherweise beträchtlichen Folgen auch über den Beschäftigtendatenschutz hinaus
Mit Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21,) hat der EuGH mittelbar § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG für nicht anwendbar erklärt. Das Urteil, das erst einmal nur eine begrenzte Wirkung zu haben scheint, birgt aber Brisanz weit über den konkreten Fall hinaus.
Sachverhalt
Bei dem Urteil des EuGH handelt es sich um eine so genannte Vorlage zur Vorabentscheidung. D.h., das eigentlich zuständige deutsche Gericht, hier das VG Frankfurt/M. hatte das anhängige Verfahren ausgesetzt und die strittigen Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, um diese dann in das Urteil einfließen zu lassen. Konkret ging es bei dem Streit um eine Klage des Hauptpersonalrats der Hessischen Lehrerinnen und Lehrer gegen das Hessische Kultusministerium. Dem vorausgegangen war, dass aufgrund der Schulschließungen während der Covid-19-Pandemie die Durchführung von Online-Unterricht angeordnet wurde. Hierbei wurden zwar die Einwilligungen der Schülerinnen und Schüler, bzw. deren Erziehungsberechtigten eingeholt, nicht aber jene der beteiligten Lehrkräfte. Das Ministerium berief sich darauf, dass es aufgrund der Regelung des § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSG), das insoweit identisch mit § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG ist, zu einer entsprechenden Weisung berechtigt war und mithin eine individuelle Einwilligung der Lehrkräfte nicht benötigt würde.
Neben der generellen Frage der Anwendbarkeit der Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes für Beamtinnen und Beamte (welche bejaht wurde), ging es hier um die Frage, ob § 26 BDSG mit den Anforderungen der einschlägigen Öffnungsklausel, Art. 88 Abs. 1 und 2, vereinbar ist.