Auf Antrag des obersten Gerichtshofs Österreichs hat der EuGH am 12. Januar 2023 (C-154/21) über den Umfang des Auskunftsanspruchs betroffener Personen aus Art. 15 DSGVO entschieden.
Anders, als bei den Artt. 13 und 14 DSGVO, denen entsprechend allgemeine Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten den davon betroffenen Personen bereits bei oder im Vorfeld der Datenverarbeitung zu geben sind, bedarf es bei Art. 15 DSGVO eines ausdrücklichen Antrags der betroffenen Person. Insofern sind die Artt. 13 und 14 DSGVO einerseits und Art. 15 DSGVO andererseits strikt voneinander abzugrenzen. Stellt die betroffene Person einen Antrag auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 DSGVO, treffen den Verantwortlichen eine Reihe von Auskunftspflichten, die in den Absätzen 1 und 2 katalogartig aufgeführt sind. Leider bestehen aufgrund der durch den Gesetzgeber getroffenen Wortwahl an mehreren Stellen Unklarheiten über den Umfang der Auskunft. Eine dieser Unklarheiten wurde nun durch den EuGH beseitigt.