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Weitergabe des Löschbegehrens einer betroffenen Person

Wie aus einer Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, muss der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche auch Suchmaschinenanbieter über einen Löschantrag der betroffenen Person informieren.

Im vorliegenden Fall betrifft es einen belgischen Telekommunikationsdienstleister. Dieser bietet neben den Telekommunikationsdiensten auch Telefonauskunftsdienste an. In den Verzeichnissen finden sich Angaben zum Namen, die Adresse und die Telefonnummer. Diese von den Telefonanbietern übermittelten Informationen wurden dann auch an Suchmaschinenbetreiber übermittelt. Hierfür stützte man sich auf eine Einwilligung beim Telefonanbieter. Ein Kunde klagte gegen dieses Vorgehen, Proximus vertrat die Auffassung, dass für eine Weitergabe der Daten keine Einwilligung erforderlich sei, sondern ein opt-out genügen würde. Dieser Auffassung folgte der EuGH nicht. Vielmehr verlangt er eine eindeutige Einwilligung und im Falle des Widerrufs der Einwilligung leitet er die Verpflichtung her, dass die Telefonanbieter den Widerruf weiterzuleiten und dafür Sorge zu tragen haben, dass die Daten gelöscht werden.

Die komplette Pressemitteilung können Sie hier nachlesen.

Im Übrigen wurde von der Belgischen Aufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro verhängt.

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