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Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten gilt auch für die Betreiber von Suchmaschinen

Gemäß einer Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union weist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 24.09.2019 darauf hin, dass durch die Tätigkeiten von Suchmaschinen die Grundrechte von betroffenen Personen wie Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigt werden können.

Der Suchmaschinenbetreiber entscheidet im Rahmen seines Angebots über Mittel und Zwecke der Verarbeitung, daher hat er im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Unionsrecht eingehalten wird.

Weiterhin hebt der Gerichtshof hervor, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), abgesehen von Ausnahmen, verboten ist. Außerdem darf die Verarbeitung von Daten zu Straftaten, strafrechtlichen Verurteilungen etc. (Art. 10 DSGVO), abgesehen von Ausnahmen, nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Nach Auffassung des Gerichtshofs gelten das Verbot und die Beschränkungen für alle Verantwortlichen, die derartige Verarbeitungen vornehmen.

Der Suchmaschinenbetreiber ist nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dafür verantwortlich, dass derartige Informationen auf den Webseiten von Dritten gespeichert sind. Wohlgleich muss er auf Antrag der betroffenen Person eine Einzelfallprüfung vornehmen und ggf. eine Auslistung vorzunehmen.

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