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2. Datenschutz Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU

Der Bundesrat hat das vom Bundestag vorgelegte 2. Anpassungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung bestätigt. Somit fehlt nunmehr noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und abschließend die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Mit dem 2. DSAnpUG werden insgesamt 154 Gesetze geändert, teilweise wurden in den Gesetzen jedoch nur einzelne Wörter oder Formulierungen angepasst.

Das zweite Datenschutz Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU ändert jedoch auch das BDSG. Hier sind insbesondere zwei Änderungen interessant.

Zukünftig müssen Unternehmen (nichtöffentliche Stellen) erst einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Änderung dieser Bestellpflicht bedeutet jedoch nicht, dass kleinere Unternehmen von den Prüf- und Dokumentationspflichten aus der DSGVO befreit sind. Vielmehr sind diese Aufgaben dann von der Geschäftsleitung zu übernehmen. Selbstverständlich steht den Unternehmen eine freiwillige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten jederzeit offen. Neben der Möglichkeit, diesen aus internem Personal nach erfolgter Ausbildung zu benennen besteht auch weiterhin die Möglichkeit, sich einer externen Fachkraft eines Dienstleisters zu bedienen.

Weiterhin wird mit dem zweiten Datenschutz Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU die Einwilligung im Arbeitsverhältnis erleichtert. Neben der schriftlichen Einwilligung war es nach der DSGVO auch möglich, Einwilligungen per Email zu geben. Nach dem bisherigen BDSG war jedoch die Schriftform vorgeschrieben. Zukünftig wird es dann auch im Bereich der Beschäftigten möglich sein, eine Einwilligung per Email zu geben.

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