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Verbot der Nutzung eines Opt-Outs für die Verwendung von Cookies

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Oktober 2019 entschieden, dass eine Einwilligungserklärung mittels eines mit einem voreingestellten Häkchen versehenen Ankreuzkästchens, zur Nutzung von Cookies, keine ausdrückliche bzw. aktive Einwilligung darstellt.

In Zukunft sollte eine ausdrückliche bzw. aktive Einwilligung eingeholt werden, welche die erforderlichen Informationen nach Art. 13 DSGVO beinhaltet. Das heißt für die Praxis, im Banner, wo die Einwilligung eingeholt wird, muss der Nutzer aktiv den Cookie zulassen, z. B. durch das setzen eines Häkchens, sowie transparent die erforderlichen Informationspflichten zu diesem Zeitpunkt geben. Das EuGH-Urteil finden Sie hier.

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