Die Rechte des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind sowohl in der DSGVO als auch, für den räumlichen Geltungsbereich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im BDSG geregelt. Somit stellen sich die Regelungen zu den Rechten, aber auch zu den Aufgaben und Pflichten sowie zum Status des bDSB als relativ komplex dar.
Art. 38 DSGVO
Grundlage für die Definition der Rechte eines bDSB ist Art. 38 DSGVO. Demnach stehen dem bDSB folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu, unabhängig davon, ob eine interne oder eine externe Beauftragung vorliegt:
- Recht auf frühzeitige Einbindung in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten verbundenen Fragen (Abs. 1)
- Recht auf Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (materiell und ggf. auch personell), Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie Ressourcen zur Aufrechterhaltung (nicht Erwerb![1]) des erforderlichen Fachwissens (Abs. 2)
- Recht auf weisungsfreies Handeln und Berichtsrecht unmittelbar gegenüber der höchsten Managementebene (Abs. 3)
Hinzu kommt das Benachteiligungsverbot, das in einem separaten Eintrag behandelt wird.
§ 6 Abs. 4 BDSG
Das BDSG normiert in dem über § 38 Abs. 2 BDSG auch auf Datenschutzbeauftragte nicht öffentlicher Stellen anwendbaren § 6 Abs. 4 BDSG weitgehende Einschränkungen bei Abberufung und Kündigung des bDSB. Dies gilt allerdings nur, sofern der Verantwortliche zur Bestellung eines bDSB verpflichtet ist, nicht aber bei freiwilligen Bestellungen. Näheres hierzu im Eintrag zum Benachteiligungsverbot.
§ 79 a BetrVG
§ 79 a BetrVG regelt das lange Zeit stark umstrittene Kontrollrecht des bDSB gegenüber dem Betriebsrat. Dieser hat Kontrollen durch den einseitig und ohne Mitbestimmungsrechte durch den Arbeitgeber ausgewählten und benannten bDSB zu dulden. Andererseits ist der bDSB auch gegenüber dem Management des Verantwortlichen zur Verschwiegenheit über Informationen, die Rückschlüsse auf Meinungsbildungsprozesse des Betriebsrats zulassen verpflichtet.
Weitere Rechte des bDSB
Nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, allgemein jedoch anerkannt ist das Recht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf Informationen bei bevorstehenden Änderungen oder Erweiterungen personenbezogener Verarbeitungsprozesse sowie das Recht auf Beteiligung an der Planung. Eigentlich stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass Personen, welche etwas „mitzureden“ haben, frühzeitig an strukturellen Änderungsprozessen beteiligt werden. Auch aus ökonomischer Sicht ist dies überaus sinnvoll. Dennoch geraten die Person des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und damit auch die an sie geknüpften Aufgaben und Rechte im betrieblichen Alltag schnell in Vergessenheit. Folge ist, dass die erforderlichen Informationen unterbleiben und Strukturen am bDSB vorbei geschaffen werden. Deshalb ist der bDSB gut beraten, regelmäßig auf sich und die Datenschutzproblematik aufmerksam zu machen und dies mit einem Appell an die Wahrung seiner Informations- und Beteiligungsrechte zu verbinden.
Einschränkungen der Rechte des bDSB
Grundsätzlich steht dem bDSB das Recht zu, überall dort, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu kontrollieren und deren ordnungsgemäße Anwendung zu prüfen. Ausnahmen bestehen jedoch in den Fällen von Tele-Heimarbeit (Homeoffice). Bei der Tele-Heimarbeit wird der grundrechtlich geschützte Bereich der privaten Wohnung tangiert (Art. 13 GG). Hier sollte bereits im Vorfeld eine (schriftliche und freiwillige) Einwilligungserklärung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeholt werden.
[1] Das Fachwissen muss im Zeitpunkt der Bestellung zum bDSB bereits vorliegen, also erworben werden, bevor die Artt. 37 ff anwendbar sind.