Tele-/Heimarbeit
Der Themenkomplex „Homeoffice“ ist in der DSGVO und im BDSG weder explizit geregelt noch definiert. Dennoch hat diese, dem Beschäftigtendatenschutz zugehörige, Problematik eine ganz besondere Bedeutung für betriebliche Datenschutzbeauftragte, sofern die verantwortliche Stelle über derartige Arbeitsplätze verfügt und dort personenbezogene Daten des Unternehmens verarbeitet werden.
Die Besonderheit beim Homeoffice ist, dass hier die Arbeitsstätte in eine Privatwohnung verlagert wird. Die Privatwohnung unterliegt jedoch in ihrer Gesamtheit dem Schutz des Art. 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung). Somit stellt sich die Situation dergestalt dar, dass ein Beschäftigter der verantwortlichen Stelle im Rahmen seiner weisungsgebundenen Tätigkeit personenbezogene Daten der verantwortlichen Stelle mit Datenverarbeitungsanlagen der verantwortlichen Stelle verarbeitet, aufgrund eben jener Unverletzlichkeit der Wohnung jedoch bestimmen kann, wer Zutritt zum Arbeitsbereich erhalten soll und wem dies verweigert wird. Somit könnten im Konfliktfall weder der betriebliche Datenschutzbeauftragte noch Vertreter der Aufsichtsbehörde den Zutritt zur Wohnung erzwingen, um ihre Kontrollrechte wahrzunehmen.
Es sollten deshalb immer bereits im Vorfeld der Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes Vereinbarungen bezüglich der Betretungsrechte der Wohnung bzw. der für den Geschäftsbetrieb genutzten Räume und deren Zugänge geschlossen werden, welche es den Angehörigen bestimmter Personengruppen (z. B. betriebliche Datenschutzbeauftragte, Vorgesetzte, Administratoren oder Vertreter von Aufsichtsbehörden) gestattet, während der üblichen Geschäftszeiten die genannten Räumlichkeiten zu betreten. Ferner müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz im Sinne des Art. 32 DSGVO auch hier umgesetzt werden.
Details zu Problemstellungen und Lösungen enthält das Zusatzmodul „Beschäftigtendatenschutz“.