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Wissenswertes

Lexikon

Zuverlässigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Artt. 37 Abs. 5, 38 Abs. 6 DSGVO

Neben der erforderlichen Fachkunde muss der bDSB nach dem Willen des Gesetzgebers auch über eine persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Hier ist somit auf die konkrete natürliche Person, welche zum bDSB bestellt werden soll, abzuzielen.

An dieser Stelle konkretisiert der Gesetzgeber die an die Person des bDSB gestellten Ansprüche nicht. Vielmehr ist lediglich von der „Fähigkeit“, die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen, die Rede. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass bei internen bDSB neben den persönlichen Eigenschaften auch der Stellung im Unternehmen eine wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit zukommt. Dies ergibt sich auch aus Art. 38 Abs. 6 DSGVO, wonach der Verantwortliche sicherzustellen hat, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten seitens des bDSB führt.

Häufig recht problematisch festzustellen sind die persönlichen Eigenschaften. In der datenschutzrechtlichen Literatur werden hier insbesondere Vertrauenswürdigkeit, Verschwiegenheit oder soziale Kompetenzen genannt, was in der Praxis nur schwer zu be- oder zu widerlegen sein dürfte. Ferner sollte ein bDSB nicht einschlägig vorbestraft sein. Insbesondere in der Vergangenheit begangene und bewiesene Vermögens- oder Treuebruchsdelikte, aber natürlich auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, lassen regelmäßig begründete Zweifel an der persönlichen Eignung aufkommen.

Demgegenüber steht beim internen bDSB die (weitgehende) Freiheit von Kontrollkonflikten und somit dessen Stellung im Unternehmen, Art. 38 Abs. 6 DSGVO, s. o. Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass ein bDSB keinen erheblichen Kontrollkonflikten ausgesetzt sein darf, sich also in seiner Funktion als Kontrolleur nicht in erster Linie selbst kontrollieren sollte. Hieraus wiederum wird abgeleitet, dass ein bDSB nicht besonders kontrollrelevanten Abteilungen oder Bereichen des Unternehmens vorstehen darf. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig die EDV- und die Personalabteilung, aber auch Controlling-Bereiche genannt. Ferner darf der interne bDSB nicht der Geschäftsführung des Unternehmens angehören. Darüber hinaus kann es entsprechend den betrieblichen Strukturen im konkreten Einzelfall aber auch weitere Ausschlusstatbestände geben.

Bei Mitgliedern des Betriebsrates wird von der überwiegenden Literaturansicht ein solcher Kontrollkonflikt hingegen nicht gesehen, sodass diese zu bDSB bestellt werden dürfen, was in der Praxis geeignet sein kann, die per se angelegten Konflikte zwischen bDSB und Betriebsrat zu minimieren.