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Wissenswertes

Lexikon

Verhältnis Datenschutzbeauftragten / Betriebsrat

Das Verhältnis zwischen dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat

In vielen Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen, besteht zwischen diesem und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragtem (bDSB) ein angespanntes Verhältnis. Grundsätzlich arbeiten beide Seiten dort, wo es ein gemeinsames Tätigkeitsfeld gibt, nämlich beim Beschäftigtendatenschutz, mit gleicher Zielrichtung – zugunsten der Beschäftigten und des Schutzes ihrer Persönlichkeitsrechte. Dass es hierbei trotzdem zu Spannungen und Problemen kommen kann, liegt im besonderen Maße am Konstrukt der DSGVO, des BDSG und des BetrVG. Während die DSGVO in Art. 38 Abs. 3 S. 3 dem bDSB gegenüber der obersten Managementebene des Verantwortlichen ein unmittelbares Berichtsrecht einräumt bzw. eine Berichtspflicht auferlegt, räumt das BetrVG den Betriebsräten keinerlei Mitbestimmung, ja nicht einmal einen Informationsanspruch im Zuge der diesbezüglichen Personalauswahlentscheidung ein. (Anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Bestellung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters zum internen bDSB unmittelbar auf das Beschäftigungsverhältnis eingewirkt wird. Da jedoch praktisch sämtliche Vorgänge des Betriebsrats Personenbezug aufweisen, müsste dieser nun quasi flächendeckende Kontrollen durch eine Person hinnehmen, welche der Geschäftsleitung sehr nahesteht und durch diese selbst ausgewählt wurde.

Mit Wirksamwerden der DSGVO im Mai 2018 kam eine weitere Problematik hinzu: Die Legaldefinition des Verantwortlichen in Art. 4 Nr. 7 DSGVO ließ die Auslegung zu, dass es sich bei Betriebsräten um eigenständige Verantwortliche handeln könnte. Infolge dessen begehrten viele Betriebsräte einen eigenen, von dem bDSB des Unternehmens unabhängigen, „Betriebsratsdatenschutzbeauftragten“.

Diese Rechtsunsicherheit wurde mit dem Inkrafttreten des im Mai 2021 neu geschaffenen § 79a BetrVG beseitigt. Dieser stellt in S. 2 klar, dass der Betriebsrat, sofern er in Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben handelt, dem Arbeitgeber datenschutzrechtlich zuzuordnen ist. Zwar hat der Betriebsrat, wie schon im früheren Datenschutzrecht, selbst für die Umsetzung geeigneter und angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO zu sorgen. Sonst ist er aber dem Unternehmen angegliedert, sodass dessen betrieblicher Datenschutzbeauftragter auch für den Datenschutz durch den Betriebsrat zuständig ist. Um die oben beschriebenen Interessenkonflikte zumindest abzumildern, hat der Gesetzgeber in § 79a S. 3 BetrVG eine Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten gegenüber der Geschäftsleitung für „Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen“ geschaffen. Ferner gilt die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BDSG zu Angaben zur Identität der betroffenen Personen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf betroffene Personen zulassen, auch im Hinblick auf Mitglieder des Betriebsrats.

Damit ist auch der alte Streit erledigt, ob der Betriebsrat Kontrollen durch den bDSB dulden muss. Dies ist der Fall.