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EU-Datenschutzausschuss: Richtlinie für datengestützte Pandemie-Bekämpfung

Der EU-Datenschutzausschuss befasste sich mit dem Thema der datenschutzkonformen Entwicklung von Corona-Tracing-Apps in der EU. Dabei bekannte sich der EU-Datenschutzausschuss zu strikter Zweckbindung und Transparenz – beides Grundsätze der Datenverarbeitung gem. Art. 5 DSGVO.

Der Datenschutzausschuss hat hierzu am 21.04.2020 entsprechende Guidelines herausgegeben.

Diese Vorgaben des Gremiums richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden, liefern jedoch auch gleichzeitig konkrete Empfehlungen für Entwickler. Das Erfassen von Bewegungsmustern wird als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen angesehen. Der Datenschutzausschuss vertritt die Auffassung, dass dies nur auf der Basis der Freiwilligkeit zu rechtfertigen sei. Wer die App nicht einsetzen möchte, darf daher nicht diskriminiert oder anderweitig benachteiligt werden.

Die Verwendung von Standortdaten wird seitens des Datenschutzausschusses grundsätzlich abgelehnt. Sofern Standortdaten verwendet werden, wird die gebotene Anonymisierung deutlich erschwert. Gleichzeitig sieht der Ausschuss die Verarbeitung dieser Daten als nicht erforderlich zur Zweckerreichung an.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, zeigte sich erfreut, dass sich der Datenschutzausschuss auf eine gemeinsame Linie einigen konnte. “Ich begrüße vor allem das Bekenntnis zur Freiwilligkeit. Sowohl in der Forschung als auch bei der Nachverfolgung von Kontakten können nur solche Lösungen erfolgreich sein, die transparent sind und ohne Zwang funktionieren.“

Weiterhin gehen die Richtlinien auf die Regelungen der DSGVO zum Thema Forschung, Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse und in Ausübung öffentlicher Gewalt ein.

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