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Cookies und Tracking

Cookies und Trackingmechanismen dürfen grundsätzlich nur mit eindeutiger Einwilligung der betroffenen Personen eingesetzt werden. Hierzu wurde in der jüngeren Vergangenheit, auch zu entsprechender Rechtsprechung, bereits öfter berichtet. Nun hat sich auch der Europäische Datenschutzausschuss dieser Thematik angenommen.

Wie bereits erwähnt, bedarf es einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen, also der Besucher eines Internetangebots. Die Weiternutzung der Website nach einem entsprechenden Hinweis zu Cookies oder Trackingmechanismen erfüllt nicht die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung. Nach der Auffassung des Datenschutzausschusses liegt auch dann keine wirksame Einwilligung vor, wenn der Benutzer nur die Wahl hat, das Tracking oder die Cookies zu akzeptieren oder vom Besuch der Website abzusehen.

In der Vergangenheit wurde immer wieder diskutiert, ob es genügt, dass in der Datenschutzerklärung über alle Cookies und Trackingmechanismen aufgeklärt wird und der Nutzer dann die Website trotzdem nutzt. Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 04.05.2020 Einwilligungs-Guidelines beschlossen (Guidelines 05/2020 on consent under Regulation 2016/679). Die Guidelines sind bisher nur in englischer Sprache verfügbar.

Im Punkt 40 und 41 wird dargestellt, dass eine Weiternutzung keine Einwilligung darstellt und dass eine einzige Auswahlmöglichkeit „Ja/Akzeptieren“ ebenfalls nicht ausreicht. Damit sind dann Cookie-Hinweise oder Cookie-Banner nach dem Modell „Diese Website verwendet Cookies -> OK“ nicht zulässig.

Dem Nutzer muss also tatsächlich die Möglichkeit der Auswahl gegeben werden. Beim Nutzer liegt dann die freie Entscheidung, welche Cookies oder Trackingmechanismen er zulässt und welche nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen beachtet wird, d.h. die Auswahlfelder dürfen nicht vorbelegt sein sondern müssen aktiv von Nutzer angeklickt und dann bestätigt werden. Ergänzend kann sicher ein Button „Alle akzeptieren“ angeboten werden. Somit hat der Nutzer dann die freie Entscheidung, alle Cookies und Trackings zu akzeptieren oder sich über einen Einstellungsdialog für einzelne Cookies oder Trackingmethoden zu entscheiden. Weiterhin ist im Zusammenhang mit der Einwilligung noch zu beachten, dass diese in der Zukunft widerrufbar sein muss. Der Nutzer muss also in die Lage versetzt werden, seine Auswahl später wieder zu ändern.

Vor dem Hintergrund der veröffentlichten Guidelines sollten Datenschutzbeauftragte den Internetauftritt des eigenen Unternehmens bzw. der Einrichtung ggf. noch einmal überprüfen und, sofern erforderlich, den Verantwortlichen den entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen.

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