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Datenschutz nach dem Tod

Das Bundesjustizministerium förderte eine Studie zum Thema Digitaler Nachlass. Experten des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) und Rechtswissenschaftler der Universität Regensburg und Bremen kamen zu dem Ergebnis, dass ein „Postmortaler Datenschutz nach dem geltenden Recht möglich“ ist.

Bereits zu Lebzeiten können und sollten Erblasser den Umgang mit personenbezogenen Daten nach dem Tod regeln. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich aus dem europäischen Grundrecht auf Datenschutz ableitbar. Neben den ideellen Werten (z.B. Facebook-Account) kann ein digitaler Nachlass durchaus auch materielle Werte (z.B. PayPal-Guthaben) enthalten. Die Studie untersucht die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen und gibt darüber hinaus Handlungsempfehlungen für Erblasser.

Weiterhin kommt die Studie zu dem Schluss, dass Erben auch ohne Verfügungen des Erblassers über das digitale Erbe verfügen können, dabei sei dann der „mutmaßliche Wille des Erblassers“ ausschlaggebend. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind grundsätzlich auch eingeschlossene Werte vererblich. Somit können Erben neben lokal gespeicherten Daten auch über Konten bei Online-Anbietern verfügen, diese Daten einsehen oder weiterverwenden bzw. die Konten kündigen oder löschen.

Am Ende der Studie finden sich dann noch entsprechende Vorlagen für Erblasser um den Umgang mit dem digitalen Erbe bereits zu Lebzeiten zu regeln.

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