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Beschwerden wegen Corona-Gästelisten

In Niedersachsen gingen bei der dortigen Aufsichtsbehörde etwa 60 Beschwerden wegen mutmaßlich falscher Erfassung von Kontaktdaten auf Corona-Gästelisten ein. Hintergrund ist, dass Besucher eines Cafés oder Restaurants Name und Wohnort angeben müssen, ohne diese Angabe ist ein Betreten nicht erlaubt.

Zu Nachverfolgung von Infektionsketten müssen Gastronomiebetriebe aber auch Fitnessstudios und Friseure Name, Anschrift und Telefonnummer ihrer Kunden erfassen. Bei gut 40 Beschwerden ging es darum, dass die Listen offen auslagen oder unzulässige Datenerhoben wurden. In dem Moment, wo die Liste offen ausliegt, kommt es ab dem zweiten Eintrag zu einer unrechtmäßigen Kenntniserlangung durch Dritte. Die Personen, die sich später in der Liste eintragen, sehen also, wer sich noch in der Einrichtung aufhält bzw. aufhielt. Vor dem Hintergrund ist es sicher sinnvoller, mit Einzelbelegen zu arbeiten. Dieses Verfahren ist grundsätzlich möglich. Die Verordnung verpflichtet die Betreiber der o.g. Einrichtungen dazu, die Kontaktdaten zu erfassen. Eine Liste ist nicht vorgeschrieben.

Es wäre im Übrigen auch unzulässig, eine Liste, welche mehrere Tage oder Wochen umfasst, an das Gesundheitsamt zu übermitteln, obwohl das Gesundheitsamt nur die Kontaktdaten eines Tages anfordert. Die Kontaktdaten müssen nach 4 Wochen (Löschungsfrist aus der Corona-Verordnung) datenschutzkonform gelöscht bzw. vernichtet werden. Bei der klassischen Papierform ist hier der Einsatz eines Aktenvernichters mit Kreuz- bzw. Partikelschnitt erforderlich.

Die eingehenden Beschwerden werden von der Aufsichtsbehörde geprüft. In Abhängigkeit vom Fall müssen Unternehmer entweder eine Geldbuße zahlen oder sie bekommen die Anweisung zur datenschutzkonformen Erfassung der Kontaktdaten, so der Sprecher der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten.

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