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Anwendbarkeit des BDSG: Spezialgesetzte und Subsidiarität

Das BDSG findet bundesweit für den Sektor der privaten Wirtschaft Anwendung, sofern eine Öffnungsklausel der DSGVO dies zulässt. Es handelt sich bei dem BDSG um ein sogenanntes „Auffanggesetz“. Dies bedeutet, dass es lediglich nachrangig dann einschlägig ist, wenn keine andere Vorschrift den betreffenden Lebenssachverhalt spezieller regelt. Ist dies der Fall, ist das „Spezialgesetz“ (hierzu sogleich) vorrangig gegenüber dem BDSG, sogenanntes „Prinzip der Subsidiarität“. Dies führt zu dem zunächst etwas paradox anmutenden Ergebnis, dass das eigentlich für genau diese Zwecke geschaffene Bundesdatenschutzgesetz lediglich nachrangig zum Schutze personenbezogener Daten angewandt werden kann, sofern keine andere Regelung hierzu einschlägig ist. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass Datenverarbeitungsprozesse in vielfältigen Erscheinungsformen und Sachzusammenhängen auftreten können, welche der Gesetzgeber nicht explizit im Einzelnen darstellen kann. Eine solche Aufstellung würde jeden vertretbaren Rahmen sprengen, wäre stets unvollständig und brächte aufgrund fortschreitender technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen einen permanenten Anpassungsbedarf mit sich. Deshalb war der Gesetzgeber gezwungen, das BDSG mit sehr weiten Auslegungs- und Interpretationsspielräumen zu versehen, was naturgemäß die Eindeutigkeit und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Deshalb ist es sinnvoll, für bestimmte Bereiche, welche konkreter mit gesetzlichen Regelungen ausgestattet sind, die dortigen Spezialgesetze dem BDSG vorzuziehen.

Die Verdrängung des BDSG durch ein (vorrangiges) Spezialgesetz kann auf zweierlei Weise erfolgen:

  • Das Spezialgesetz erfasst und regelt den zu bewertenden Lebenssachverhalt umfassend und vollständig. Diese Regelung ist abschließend; das allgemeine BDSG kommt nicht mehr zur Anwendung.
  • Das Spezialgesetz erfasst lediglich einzelne Bereiche oder Aspekte des zu bewertenden Sachverhaltes, normiert diesen aber nicht vollumfassend. In einem derartigen Fall kommen Spezialgesetz und BDSG dergestalt nebeneinander zur Anwendung, dass das Spezialgesetz insoweit einschlägig ist und das allgemeine Recht (das BDSG) verdrängt, wie es konkrete Regelungen erhält. Dort, wo die spezialgesetzlichen Vorschriften enden, lebt nachrangig, „lückenfüllend“ das allgemeine BDSG wieder auf. Somit handelt es sich bei dem BDSG um ein sogenanntes „Auffanggesetz“, das nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, als dass kein anderes, spezielleres Gesetz einschlägig ist. In der Praxis sollte man sich bei der Bewertung eines datenschutzrechtlichen Sachverhaltes niemals allein auf das BDSG fokussieren, sondern stets prüfen, ob Spezialgesetze einschlägig sein können und es überhaupt eine Öffnungsklausel in der DSGVO gibt, sodass nationale Vorschriften überhaupt zur Geltung gelangen.

Keinesfalls hat jedoch der Rechtsanwender ein Wahlrecht dahingehend, dass eine Entscheidungsfreiheit besteht, ob spezielles oder allgemeines Recht zur Anwendung kommen soll.

Prinzip der Subsidiarität
Das BDSG als Auffanggesetz