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Wissenswertes

Lexikon

Stellung des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen

Art. 38 DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte ist der höchsten Managementebene des Verantwortlichen unmittelbar unterstellt, Art. 38 Abs. 3 DSGVO. Hierbei handelt es sich um eine nicht dispositive gesetzliche Positionierung, welche im Verhältnis zu Vorgesetzten, insbesondere aber Betriebsräten mitunter zu Problemen führen kann.

Diese gesetzliche Positionierung bringt jedoch keine Verfügungsbefugnis mit sich, so dass der Datenschutzbeauftragte hierdurch keineswegs in die Lage versetzt wird, die Anforderungen des Datenschutzes auch in die Praxis umzusetzen. Insbesondere können durch den Datenschutzbeauftragten eigenverantwortlich keine Verträge abgeschlossen, geändert oder gekündigt und keine Soft- oder Hardware ge- oder verkauft werden. Ferner ist der Datenschutzbeauftragte anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber nicht weisungsberechtigt. Sollen Handlungsempfehlungen als verbindliche Weisungen verstanden werden, bedarf es deren Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die Geschäftsleitung. Intern steht es der Geschäftsleitung aber frei, dem Datenschutzbeauftragten Verfügungsrechte einzuräumen oder ihm ein Finanzbudget zur freien Verfügung zu stellen.

Auch wenn der Datenschutzbeauftragte der Geschäftsleitung unterstellt ist, ist diese ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt, Art. 38 Abs. 3 DSGVO. Insbesondere muss sich der Datenschutzbeauftragte keine Kontrollen verbieten lassen oder sich sonst in der Ausübung seiner Tätigkeit Beschränkungen aussetzen. Zu seinem Schutz vor etwaigen Repressalien und zur Vermeidung einer Erpressbarkeit, profitiert der interne Datenschutzbeauftragte von einem sehr weitreichenden Benachteiligungsverbot (Art 38 Abs. 3 DSGVO i. V. m. § 38 BDSG).