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Wissenswertes

Lexikon

Personifizierte Werbung

Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO

Die Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung ist im Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO BDSG nicht ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift ermöglicht es allgemein, nach Durchführung einer Interessenabwägung, die nicht zulasten des Verantwortlichen ausfallen darf, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten. Dabei sind diese zu informieren und über das Bestehen des Widerspruchsrechts gem. Art. 21 DSGVO zu belehren. Ergänzt und verdeutlicht wird dies durch EG 47 S. 7 zur DSGVO. Demnach kann die „Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung“ als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Dabei sind aber „die vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Personen zu berücksichtigen, vgl. EG 47 S. 1 zur DSGVO. Da Verarbeiten entsprechend der Legaldefinition des Art. 4 S. 2 DSGVO auch das Erheben beinhaltet, wäre auch eine Erhebung personenbezogener Daten zum Zwecke der personifizierten Werbung zulässig, sofern alle sonstigen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) und des EG 47 zur DSGVO erfüllt sind.

Widersprüche führen stets zum Verbot der Direktwerbung gegenüber der betreffenden Person. Hierzu sollten die Daten in eine Sperrdatei aufgenommen werden.