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Wissenswertes

Lexikon

Legaldefinitionen / Begriffssbestimmungen

Art. 4 DSGVO

Die DSGVO bedient sich mitunter Begriffen, die für den mit der Materie weniger vertrauten Leser schwer nachvollziehbar sind. Was zum Beispiel sind „besondere Kategorien personenbezogener Daten“?

Diese Problematik ist dem Gesetzgeber nicht unbekannt. Deshalb sind viele dieser Begriffe durch den Gesetzgeber selbst bereits definiert worden, sogenannter Legaldefinitionen.

Während in älteren nationalen Gesetzen, z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), diese Legaldefinitionen im gesamten Gesetzeswerk verstreut waren, findet man sie in moderneren Regelungswerken zusammengefasst in einer Zentralnorm. Da diese für die gesamte Verordnung anwendbar sind, sind die Legaldefinitionen/Begriffsbestimmungen Bestandteil der „Allgemeinen Bestimmungen“ und finden sich im vorderen Teil der Verordnung.

In der DSGVO ist Art. 4 die Zentralnorm, welche die Legaldefinitionen für die gesamte Verordnung beinhaltet. Eine Ausnahme bildet hierbei lediglich die oben erwähnte Datenart der besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Diese Begriffsbestimmung findet sich abweichend in Art. 9 Abs. 1.

Ein kleiner ergänzender Hinweis zu dieser Thematik: Die Ermittlung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten leitet sich aus dem Art. 9 Abs. 2 ab und nicht wie in sonstigen Fällen aus dem Art. 6 DSGVO.

Stößt man also bei der Lektüre des Gesetzestextes auf sich nicht selbsterklärende Begriffe, empfiehlt sich zunächst immer ein Blick in den Art. 4 der DSGVO.