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Wissenswertes

Lexikon

Fernmeldegeheimnis

§ 3 TTDSG verpflichtet Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, geschäftsmäßige Anbieter, Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden, zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses. Telekommunikationsanbieter sind dabei nicht nur die „großen“ Provider. Auch Unternehmen, bei welchen seitens ihrer Geschäftstätigkeiten eigentlich kein Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen besteht, können betroffen sein. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob dies auch auf Unternehmen zutrifft, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die private Nutzung des geschäftlichen E-Mail-Accounts oder des Telefons gestatten.

Durch das Fernmeldegeheimnis werden zum einen die Inhalte der Kommunikation, zum anderen aber auch ihre näheren Umstände, insbesondere, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, geschützt. Somit sind auch erfolglose Anwahlversuche, bei welchen es zwar keine Kommunikationsinhalte, wohl aber Beteiligte gibt, erfasst. Im betrieblichen Kontext kann diese Problematik relevant werden, können von EDV-basierten Telekommunikationsanlagen Verbindungsprotokolle erstellt und gespeichert werden.

Das Fernmeldegeheimnis gilt für die reinen Telefondienste ebenso, wie für E-Mail, Telefax oder Ähnliches. Geschützt ist jedoch stets nur der bloße Übertragungsweg vom Absender zum Empfänger. Hat z. B. eine E-Mail den Exchange-Server des Empfängers erreicht, muss sie dort jedoch noch weitere Stationen durchlaufen, um schlussendlich den eigentlichen Mitarbeiter, für welchen sie bestimmt ist, zu erreichen, ist der von § 3 TTDSG geschützte Übertragungsweg mit dem Erreichen des Exchange-Servers beendet. Der Telekommunikationsdatenschutz ist in Teil 2 des TTDSG eigenständig geregelt. Nur bei flankierenden Regelungen erfolgt ein Rückgriff auf die DSGVO. Die Regelungen zur Sicherheit der Verarbeitung sind darüber hinaus in den §§ 164 – 169 TKG geregelt. Hierbei sind insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten beachtlich.