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Lexikon

Europäische Datenschutz-Richtlinie

Im Jahre 1995 erließ das Europäische Parlament die Richtlinie 95/46 EG (Datenschutzrichtlinie). Ihr Ziel war es, in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein gleichrangiges (wenn auch kein völlig einheitliches) Datenschutzniveau zu gewährleisten. Neben der Verbesserung der Rechtsstellung der Bürger sollte hierdurch vor allem der innereuropäische Datentransfer erleichtert und somit der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) gefördert werden.

Im Gegensatz zu den Verordnungen des Europäischen Parlaments sind dessen Richtlinien kein automatischer Bestandteil des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Mitgliedsländer. Vielmehr bedürfen sie eines Umsetzungsaktes in das jeweilige nationale Recht. War für die Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Richtlinie ursprünglich eine Frist von drei Jahren vorgesehen, benötigte die Bundesrepublik Deutschland den doppelten Zeitraum und den Druck eines gegen sie gerichteten Vertragsverletzungsverfahrens, um im Jahre 2001 durch eine Reform des BDSG die Richtlinie in ihr innerstaatliches Rechtssystem zu transformieren. Aufgrund dieser Anpassung stellte die BDSG-Reform des Jahres 2001 einen entscheidenden Umbruch im deutschen Datenschutzrecht dar.

Auch wenn die EU-Datenschutzrichtlinie niemals unmittelbar für eine Falllösung zur Anwendung kam (es gilt immer nur das deutsche Recht), ließs sie sich mitunter als Auslegungshilfe der nationalen Vorschriften heranziehen. Häufig formulierte die Europäische Datenschutz-Richtlinie treffender, „schärfer“ und mit weniger unklaren Auslegungsspielräumen. In diesen Fällen konnte eine richtlinienkonforme Auslegung eines Sachverhalts den zutreffenden Lösungsweg aufzeigen.

Die EU-Datenschutzrichtlinie wurde am 25. Mai 2018 durch die am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Datenschutz-Grundverordnung abgelöst.