Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO, Art. 16 DSGVO
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.“ So besagt es Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO/Art. 16 DSGVO. In diesem Zusammenhang sollte so einiges beachtet werden:
- Dem Antrag eines Betroffenen bedarf es nicht, um die Löschungspflicht des Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO auszulösen. Diese tritt automatisch immer dann ein, wenn die Unrichtigkeit von gespeicherten personenbezogenen Angaben auffällt.
- Da es sich bei Art. 16 DSGVO um eine Vorschrift aus dem Bereich der Betroffenenrechte handelt, muss der Verantwortliche auf Verlangen eines Betroffenen hin eine Prüfung auf Richtigkeit der zu dessen Person gespeicherten Daten vornehmen, der ggf. die Berichtigung folgen muss. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Prüfung und Löschung bei Unrichtigkeiten gegen den Verantwortlichen.
- Will der Betroffene seinen Anspruch auf Löschung der Daten gegen den Verantwortlichen durchsetzen, obliegt dem Verantwortlichen die Beweislast für die Unrichtigkeit, Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht). Ist ihm dieser Beweis nicht möglich oder erfolgt eine Prüfung, so besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
- „Unrichtig“ sind personenbezogene Daten dann, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen, also die materielle Sachlage falsch darstellen. Es genügt jedoch zur Annahme einer korrekturbedürftigen Unrichtigkeit, wenn eine unrichtige Situation beim unbedarften Betrachter suggeriert wird, wie dies auch durch bewusst genutzte, an sich nicht unrichtige, Formulierungen erreicht werden kann. Aus diesem Grund sind Verklausulierungen in der Regel nicht zulässig.
- Es empfiehlt sich demnach, den personenbezogenen Datenbestand regelmäßig auf Korrektheit zu prüfen und ggf.Löschungen oder Berichtigungen eigeninitiativ vorzunehmen.
- Grundsätzlich muss die Löschung nicht nur im Umlaufdatenbestand vorgenommen werden. Vielmehr bedarf es auch einer Korrektur der vorhandenen Sicherungskopien.
Schließlich sind geschätzte personenbezogene Daten als solche zu kennzeichnen.