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Wissenswertes

Lexikon

Benachteiligungsverbot/Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Artikel 38 DSGVO, § 38 BDSG

Der Datenschutzbeauftragte agiert weisungsfrei im Bereich des Datenschutzes. Um diese Weisungsfreiheit auch in der Praxis erfolgreich umsetzen zu können, hat der Gesetzgeber das sogenannte Benachteiligungsverbot formuliert. Nach Art. 38 Abs. 3 darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Die Vorschrift setzt somit bereits weit unterhalb der „Kündigungsschwelle“ an. Jedwede Benachteiligung aufgrund der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten hat zu unterbleiben! Dies gilt selbst für die, direkte oder mittelbare, Androhung von Nachteilen. Nachteile im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere negative Veränderungen der unternehmensinternen Situation des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sei es bei der Aufgabenverteilung, der Nichtberücksichtigung bei Beförderungsentscheidungen oder beim Gehalt.

Sofern eine verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten durch nichtöffentliche Stellen gegeben ist (vgl. Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG) unterliegt der Datenschutzbeauftragte einem Kündigungsschutz. Gemäß § 38 BDSG gilt in diesem Falle dann der § 6 Absatz 4 des BDSG. Hiernach ist eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Weiterhin ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulassen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, das ein weitreichender Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten seitens des Gesetzgebers definiert wurde. Auf eigenen Wunsch kann ein Datenschutzbeauftragter seine Tätigkeit jederzeit beenden. In diesem Falle kann das Arbeitsverhältnis frühestens nach einem Jahr nach der Abberufung seitens des Arbeitgebers gekündigt werden.

Die Zulässigkeit der Regelungen zum Kündigungsschutz gem. § 6 BDSG wurde vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 22.06.2022 (C-534/20) bestätigt.