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Wissenswertes

Lexikon

Auskunftsansprüche des Betroffenen

Artikel 15 DSGVO

Betroffene haben ein weiträumiges Auskunftsrecht gegenüber verantwortlichen Stellen. Diese müssen auf Verlangen und in der Regel kostenfrei Auskunft erteilen über:

  • die Verarbeitungszwecke;
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Sofern personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO informiert zu werden.

Die betroffene Person kann eine Kopie der über sie vorhandenen Informationen verlangen. Bei der Bereitstellung der Datenkopie dürfen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Erfolgt das Auskunftsersuchen in elektronischer Form, so müssen die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden, sofern die betroffene Person nichts anderes angibt. Die Datenkopie ist ebenfalls kostenfrei zur Verfügung zu stellen, für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden.

Im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung der Beschäftigten eines Unternehmens besteht im arbeitsrechtlichen Kontext ein weiterreichendes Recht auf Einsichtnahme des Arbeitnehmers in die über ihn geführte Personalakte gem. § 83 BetrVG.