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Wissenswertes

Lexikon

Ausstattung des Arbeitsplatzes des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Der dem internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz muss geeignet sein, diese spezifische Tätigkeit im vollen Umfang wahrzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn dem Datenschutzbeauftragten aufgrund seiner allgemeinen Tätigkeit für das Unternehmen ohnehin bereits ein EDV-Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsmittel und Räume zur Verfügung zu stellen hat, genügt also nicht. Er muss vielmehr um die Geeignetheit für den spezifischen Bereich Datenschutz erweitert werden. Daraus ergeben sich folgende Mindestanforderungen:

  • kein dauerhafter Arbeitsplatz des Datenschutzbeauftragten im Großraumbüro, zumindest zu bestimmten Zeiten müssen vertrauliche Gespräche und Telefonate geführt werden können
  • separate und gesondert verschließbare Aktenschränke für den Tätigkeitsbereich Datenschutz
  • separater Rechner oder gesonderte Partition auf dem zentralen Server zur verschlüsselten Speicherung von Dateien aus dem Bereich Datenschutz
  • separate E-Mail-Adresse

Insgesamt muss die strenge, auch unternehmensintern bestehende, Vertraulichkeit aller mit dem betrieblichen Datenschutz in Zusammenhang stehender Dokumente gewährleistet werden können. Auch Vorgesetzte oder Abwesenheitsvertreter dürfen hier keine Zugriffsrechte erhalten.

Die materielle Ausstattung umfasst auch die erforderliche aktuelle Fachliteratur und ggf. Software.