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Basiswissen Datenschutz: Grundlagenseminare für angehende Datenschutzbeauftragte

In Deutschland besteht die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen – das gilt einerseits für alle öffentlichen Stellen und Einrichtungen und andererseits für die Mehrheit der privatwirtschaftlichen Unternehmen. Geregelt wird dies detailliert im Artikel 37 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für die Privatwirtschaft gilt in Deutschland außerdem eine Bestellpflicht nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Die Kedua GmbH bietet zum Thema Datenschutz Grundlagenseminare an, um zukünftige Datenschutzbeauftragte professionell auszubilden und auf die DEKRA-Prüfung vorzubereiten. Es gibt verschiedene Seminare, die sich einzelnen Schwerpunkten widmen – unter anderem dem kirchlichen Datenschutz und der Erstinformation von Geschäftsführern und Mitarbeitern aus Unternehmen, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Nutzen Sie unser Angebot, um sich rechtssicher weiterzubilden.

Worauf beziehen sich die Datenschutz-Grundlagenseminare?

Wenn in Deutschland von Datenschutz gesprochen wird, basieren rechtskonforme Aussagen immer auf den Regelungen der DSGVO. Der Artikel 37 Abs. 1 definiert mit folgendem Wortlaut, wann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwingend erforderlich ist:

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

a)die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b)die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c)die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

Ergänzt werden diese Regelungen in Artikel 37 Abs. 4 der DSGVO durch die sogenannte Öffnungs- bzw. Spezifizierungsklause. Diese besagt, dass das Recht der Union oder ihrer Mitgliedsstaaten weiterführende Regelungen zur Bestellpflicht von Datenschutzbeauftragten in anderen Gesetzen enthalten kann.

In Deutschland wurde diese Möglichkeit vom Gesetzgeber im BDSG aufgegriffen. Konkret regelt der § 38 des BDSG, dass Unternehmen und Einrichtungen dann einen Datenschutzbeauftragten stellen müssen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Bestellpflicht besteht zudem unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen, wenn Verfahren betrieben werden,

  • die der Datenschutzfolgenabschätzung unterliegen oder
  • personenbezogene Daten zum Zweck der geschäftsmäßigen Übermittlung,
  • der anonymisierten Übermittlung oder
  • für die Markt- und Meinungsforschung genutzt werden.

Diese und weitere gesetzliche Regelungen sind Teil unserer Grundlagenseminare zum Datenschutz und werden Ihnen von unseren Experten ausführlich erklärt.

Datenschutz-Grundlagenseminare für Ihren professionellen Einstieg

Zum Datenschutzbeauftragten können Beschäftigte eines Unternehmens bzw. einer Einrichtung bestellt werden. Eine Benennung nach Artikel 37 Abs. 5 erfolgt auf der Grundlage der beruflichen Qualifikation sowie des Fachwissens im Bereich des Datenschutzes.

Mit unserem Grundlagenseminar „Ausbildung für Datenschutzbeauftragte“ kann dieses Fachwissen erworben werden. Für die Teilnahme am Seminar müssen angehende Datenschutzbeauftragte keine Vorkenntnisse mitbringen. In der 5-tägigen Seminarreihe werden die entsprechenden Kenntnisse des Regelwerks der DSGVO sowie des BDSG entsprechend vermittelt. Aufgrund der Komplexität des Themas halten wir kürzere Ausbildungen, wie sie teilweise am Markt angeboten werden, nicht für zielführend.

Da unsere Dozenten selbst seit vielen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte in den verschiedensten Unternehmensbranchen tätig sind, erfolgt in unseren Datenschutz-Grundlagenseminaren die Wissensvermittlung mit dem jeweiligen Praxisbezug. Somit werden alle Teilnehmenden in die Lage versetzt, nach Abschluss der Ausbildung die gesetzlichen Vorgaben auch im eigenen Umfeld entsprechend anzuwenden und notwendigen Handlungsbedarf zu erkennen.

Optional besteht die Möglichkeit, die Seminarwoche mit einer 90-minütigen DEKRA-Prüfung zur „Fachkraft für Datenschutz“ abzuschließen. Mit der erfolgreichen abgeschlossenen Prüfung haben die Teilnehmenden dann vor einer vom Bildungsanbieter unabhängigen Instanz unter Beweis gestellt, dass sie über die erforderliche Fachkunde im Bereich Datenschutz verfügen. Seitens der DEKRA wird dann ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt, das eine Laufzeit von 3 Jahren hat. Nach diesen 3 Jahren kann das Zertifikat ohne erneute Prüfung verlängert werden, sofern die zertifizierte Person regelmäßig Weiterbildungen im Bereich Datenschutz besucht. Für diese Weiterbildungen bieten sich unsere Aufbauseminare an.

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