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Der Brexit, The Never Ending Story – (vorerst) letzter Teil

Zum 31.01.2020 ist der Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten und zählt damit datenschutzrechtlich als Drittland. Verschiedene Vereinbarungen und Übergangsregelungen ließen zunächst personenbezogene Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich weiterhin ohne großen Aufwand zu. Diese Übergangsregelungen sind nunmehr ausgelaufen. Gerade rechtzeitig hat die Europäische Kommission einen so genannten „Angemessenheitsbeschluss“ nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO erlassen. Damit gehört das Vereinigte Königreich nunmehr zu den sicheren Drittstaaten. Damit können personenbezogene Daten an Empfänger mit Sitz im Vereinigten Königreich unter den gleichen Voraussetzungen übertragen werden können, wie an Empfänger innerhalb des EWR, Art. 45 Abs. 1 DSGVO. Eine Pflicht zur Prüfung der Rechtslage im Empfängerland entfällt damit ebenso, wie die Einbeziehung der Standardvertragsklauseln.

Ist damit die „Never Ending Story“ nun doch zu einem guten Ende gelangt? Wahrscheinlich schon. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass der Angemessenheitsbeschluss, der rechtlich nicht völlig unproblematisch ist, vor dem EuGH erfolgreich angegriffen wird. Ferner müssen natürlich auch mögliche zukünftige Änderungen der Rechtslage im Vereinigten Königreich beobachtet werden, was ggf. auch zur Aufhebung des Beschlusses führen kann. Zunächst können Verantwortliche, die Daten an Empfänger innerhalb des Vereinigten Königreichs übermitteln aber gründlich aufatmen.

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