Wenn der Betriebsrat Auskunft über sensible personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Arbeitgeber verlangt, so muss er dem Arbeitgeber glaubhaft darstellen, dass er die Daten angemessen schützt. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht in einem jüngst veröffentlichten Beschluss. (BAG-Urteil vom 9.4.2019, Az. 1 ABR 51/17)
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat eine Auskunftspflicht, damit der Betriebsrat seine Aufgaben wahrnehmen kann. Unter anderem kann dazu auch die Information über eine Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin fallen.
In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen ein Widerspruchsrecht im Bezug auf die Übermittlung der Information an den Betriebsrat eingeräumt. Der Betriebsrat war mit diesem Zustand nicht einverstanden und gab an, dass seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht von einer Einwilligung abhängig seien.
Grundsätzlich teilte das Bundesarbeitsgericht die Auffassung des Betriebsrats, dass die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht von einer Einwilligung der Arbeitnehmerinnen abhängig sei. Gleichzeitig räumte das Gericht ein, dass seitens des Betriebsrats eine Zusicherung der Einhaltung des vertraulichen Umgangs mit diesen Informationen an den Arbeitgeber abzugeben sei. Unter anderem gehören dazu:
- Das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten
- Begrenzung der Zugriffsmöglichkeiten
- Löschen der Daten nach Beendigung der Betriebsratsaufgabe
Sofern der Betriebsrat diese Zusicherung nicht geben kann oder die Maßnahmen nicht ausreichend sind, kann der Arbeitgeber die Herausgabe der Daten verweigern.
Der komplette Beschluss kann hier abgerufen werden.